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AbR 1988/89 Nr. 35

Obwalden · 1989-03-30 · Deutsch OW
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AbR 1988/89 Nr. 35, S. 134: Art. 97 StPO Keine materielle Rechtskraft von Einstellungsbeschlüssen. Bestätigung der Praxis. Entscheid der Obergerichtskommission vom 30. März 1989 Aus den Erwägungen: 2. Einem Einstellungsbeschluss der Strafk

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AbR 1988/89 Nr. 35, S. 134: Art. 97 StPO Keine materielle Rechtskraft von Einstellungsbeschlüssen. Bestätigung der Praxis. Entscheid der Obergerichtskommission vom 30. März 1989 Aus den Erwägungen:

2. Einem Einstellungsbeschluss der Strafkommission kommt keine materielle Rechtskraft zu. Die Strafkommission kann auf einen Einstellungsbeschluss zurückkommen, besonders bei Vorliegen neuer Beweismittel oder Tatsachen (Art. 97 Abs. 1 und 2 StPO). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Die Strafkommission kann daher auf ein eingestelltes Verfahren wieder zurückkommen, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung nicht mehr vorliegen oder überhaupt nie vorlagen. Dies erlaubt beispielsweise auch ein Zurückkommen in Fällen einer offensichtlich irrtümlichen rechtlichen Würdigung oder bei offenkundigen Verfahrensverletzung (AbR 1982/83, Nr. 38; OGKE vom 3. November 1986 i.S. Bühler). Die Berufung des Beschwerdeführers auf die von Autor B. Cloetta vertretene Auffassung (Nichtanhandnahme und Einstellung der Strafuntersuchung in der Schweiz, Diss. Zürich 1984, 114 Anm. 31 unter Hinweis auf die Dissertation von H. Hess, 110 f.) geht fehl, da sich die Praxis der obwaldnerischen Untersuchungsbehörden gerade nicht der dort vertretenen Auffassung folgt. Im übrigen ist die Auffassung unzutreffend, dass als neue Tatsachen und Beweismittel nur solche zu gelten hätten, die dem Verhörrichter nicht bekannt waren und auch bei Anwendung aller Sorgfalt nicht hätten bekannt sein können. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 159 Abs. 1 lit. a StPO sogar die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden kann, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht werden können, die dem Richter zur Zeit des früheren Urteils nicht bekannt waren. Als erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne dieser Bestimmung gelten auch solche Tatsachen, die zur Zeit des früheren Verfahrens aus den Akten an sich ersichtlich gewesen wären, aber vom urteilenden Gericht übersehen wurden (OGKE vom 25. Februar 1988 i.S. Töngi E. 2 unter Hinweis auf BGE 99 IV 183). Was zur Zulassung der Revision genügt, muss umso mehr für die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Art. 97 StPO genügen. de| fr | it Schlagworte verfahren beweismittel erheblichkeit materielle rechtskraft entscheid richterliche behörde Normen Bund StPO: Art.97 Art.159 Leitentscheide BGE 99-IV-183 AbR 1982/83 Nr. 38 1988/89 Nr. 35